Allgemeine Auftragsbedingungen Fell - Union GmbH

Die nachstehenden Bedingungen gelten bei allen, auch künftigen Aufträgen des Kunden. Abweichungen und Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Die Bedingungen gelten ausschließlich auch dann, wenn der Kunde seinem Auftrag die eigenen Einkaufsbedingungen zugrunde legt. Die nachstehenden Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

1.  Vertragsabschluß

(1)       Alle Aufträge sind nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

(2)    Bei Anlieferung oder Übernahme von Ware am Lager des Kunden wird nur die Gebindezahl übernommen und quittiert. Jede Partie wird sowohl beim Eingang als auch beim  Ausgang vor- und nachgezählt. Der Kunde erklärt sich in jedem Falle damit einverstanden, bei Stückzahldifferenzen die eidesstattliche Erklärung unseres Lagerpersonals anzuerkennen. Der Kunde erhält nach Eingang der Ware eine Auftragsbestätigung unter Vorbehalt der Stückzahl. Nach Auszählung der Partie  nennen wir im Falle von Differenzen die ermittelte Stückzahl und senden nach Beurteilung und Sortierung der Ware einen Warenbefund.

(3)       Alle Abfallprodukte gehen in unser Eigentum über.

2.  Transport und Lagerung

Der Hin- und Rücktransport von Ware nach und vom Werk, zwischen Werk und Partner -  Betrieb  sowie die jeweilige Lagerung erfolgt ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die bei den Werken lagernde, bzw. sich in Bearbeitung befindliche Ware des Kunden ist gegen keinerlei Gefahren versichert. Es ist Sache des Kunden, selbst Versicherungsschutz zu nehmen.

3.  Preise

Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Berechnung erfolgt aufgrund der zum Zeitpunkt der  Auslieferung der verarbeiteten Ware an den Kunden gültigen Werkpreisliste. Wir behalten uns angemessene Kleinmengenzuschläge vor.

4.  Lieferfristen

(1)Alle Lieferfristen sind freibleibend. Wir sind bestrebt, sie pünktlich einzuhalten, können jedoch keine Haftung hierfür übernehmen.

(2)       Unvorhergesehene von und nicht verschuldete Ereignisse, insbesondere Fälle höherer Gewalt, Arbeitseinstellung,Betriebs- und Transportstörungen, Feuer, Streiks und Aussperrungen, Mangel am Wasser, Kohle, Elektrizität und Gas, allgemeiner Materialmangel geben uns das Recht, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder den Zeitpunkt der Fertigstellung der Ware angemessen hinauszuschieben.

5.  Verpackung

Die Verpackung wird grundsätzlich dem Kunden zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen, sofern nicht auf dem Lieferschein oder der Rechnung etwas anderes vermerkt ist.

6.  Zahlungsbedingungen

(1)       Wenn nicht anders vereinbart, ist die Vergütung per Vorkasse nach Erhalt der Rechnung oder ansonsten gemäß Absprache  ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(2)       Bei Überschreitung des Zahlungsziels berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweils gültigen Kontokorrentsatz.

(3)       Bei Wechseln ist die Zahlung erst mit der Einlösung als erfolgt anzusehen; die Diskontspesen sind vom Kunden zu zahlen.

(4)       Ist der Kunde mit einer Teilzahlung im Verzuge oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so wird der gesamte Zahlungsbetrag sofort zur Zahlung fällig.

(5)       Der Kunde kann nur aufgrund unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen aufrechnen oder seine Zurückbehaltungsrechte geltend machen. Uns stehen gesetzliche Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu.

7.  Verjährung

Unsere Werklohnansprüche verjähren in fünf Jahren.

8.  Gewährleistung

(1)       Bei Sortierung einer Partie von Fellen zur Farbe, die im Auftrag des Kunden durch uns erfolgt, wird das Sortiment  vom Kunden anerkannt.

(2)    Der Kunde ist nach Empfang der Ware zur sofortigen Untersuchung verpflichtet. Reklamationen hinsichtlich erkennbarer Mängel müssen spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware, hinsichtlich verborgener Mängel unverzüglich, spätestens 10Tage nach Entdeckung, schriftlich bei uns eingegangen sein.

(3)       Handelsübliche oder geringfügige Abweichungen in Qualität, Farbe, Menge und Gewicht dürfen nicht beanstandet werden.

(4)       Der Kunde ist verpflichtet, eine ausreichende Anzahl der beanstandeten Felle als Beweisstück bereitzustellen.

(5)       Bei berechtigten Mängelrügen steht es uns frei, zunächst Nacherfüllung entweder durch Mängelbeseitigung oder, nach unserer Wahl, durch Ersatzlieferung der gleichen Ware zu leisten. Beim Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder, nach seiner Wahl, vom Vertrag zurückzutreten.

(6)       Der Kunde kann mindern, vom Vertrage  zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung wegen eines Mangels erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm bestimmten angemessenen Frist, verbunden mit einer Ablehnungsandrohung verlangen, wenn nicht die Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(7)       Jeder Mängelanspruch verjährt in einem Jahr ab Lieferung. Dies gilt nicht in Fällen des § 438 Abs. 1, Nr. 2 und des §634 a) Abs. 1, Nr. 2 BGB und im Falle des arglistigen Verschweigens des Mangels. Hinsichtlich der Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche gem. § 634Nr. 4 BGB gilt dies ferner nicht sofern wir gem. Abs. (1) der nachfolgenden Ziffer 10. (Schadensersatzansprüche, Rücktritt) haften.

9.  Haftungsausschluß

(1)       Wir haften nicht für Mängel, die in der Beschaffenheit der Rohware begründet sind, z. B. durch Trocknungsschäden,Salzschäden, Scrapeschäden, Zwiewuchs oder ähnliche. Wir haften ferner nicht  für versteckte Mängel der Rohware oder solche, die erst im Zuge der Veredelung sichtbar werden. Wir haften nicht für versteckte Rohwarenmängel bei Bisam, die durch ein Sekret der Seitendrüsenentstanden sind und erst im Verlauf der Zurichtung sichtbar werden.

(2)       Wir haften nicht  für:

a)        langfristige Lichtechtheit;

b)        Farbabweichungen und unterschiedliche Farbnuancen, die von der Naturhaarfarbe oder unterschiedlicher Haarstruktur herrühren;

c)         genaue Mustertreue bei Modefarben;

d)        volle Erhaltung der Haarstruktur und Lederbeschaffenheit bei Bleichfarben;

e)        Lichtechtheit bei Schönungen und Weißbleichen;

f)          Mängel, die bei der Weiterbearbeitung fremder Zurichtung oder beim Nachzurichten oder Umfärben von gefärbter oder getragener Ware oder bei der Bearbeitung von Ware, die von anderer Seite bereits vorbehandelt wurde (z. B. von Jägern, Sammlern, Züchtern etc.) auftreten;

g)        die von uns gelieferte Ware, die Stoffe beinhaltet, die nach dem gesetzlichen Regelwerk nicht enthalten sein dürfen, wenn nicht der angelieferten Ware ein beglaubigter Prüfbericht über ein Nichtvorhandensein solcher Stoffe beigefügt ist;

h)        gleichmäßigen oder mustergetreuen Ausfall bei Tafeln, Futtern oder Bodies, die aus Fellen,Stücken, Schweifen oder Klauen zusammengesetzt sind, da dies aufgrund unterschiedlicher Vorbehandlungen in den Ursprungsländern nicht gewährleistet werden kann;

i)          die Unlöslichkeit der Färbungen;

k)         Farb-, Bleich- und Ledermängel bei neuen Verfahren innerhalb eines Jahres nach Einführung;

l)          Alterungsschäden, die infolge unsachgemäßer Lagerung eintreten;

m)       die Unlöslichkeit und unbeschränkte Reinigungsfähigkeit bei Velour- und Nappa-Veredelung;

n)        Verfilzen von geläuterter Rohware.               

10.  Schadenersatzansprüche, Rücktritt

(1)       Wir haften auf Schadenersatz in Fällen von Pflichtverletzungen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen und bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Falle der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch unsere gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten haften wir nur für vertragstypische und voraussehbare Schäden, wobei die Haftung für entgangenen Gewinn und für Mangelfolgeschäden ausgeschlossen ist. Weitere Schadenersatzansprüche  bestehen nicht.

(2)       Der Kunde kann nur zurücktreten, sofern uns Verschulden trifft.

(3)      Uns stehen das Rücktrittsrecht und Recht auf Schaden- und Aufwendungsersatzungeschmälert in gesetzlichem Umfang zu.

11.  Sicherungsübereignung und Sicherheiten

(1)       Mit der Übergabe der zu veredelnden Warebestellt uns der Kunde wegen aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen einschließlich derer auf Begleichung eines Saldos aus einem Kontokorrentverhältnis ein vertragliches Pfandrecht. Unsere gesetzlichen Pfand-und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

(2)       Ist die veredelte Ware ohne volle Bezahlung an den Kunden ausgeliefert, übereignet dieser im Zeitpunkt der Warenauslieferung die Ware zur Sicherung der im vorstehenden Abs. (1) genannten Ansprüche an uns. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, daß er die Ware bis zur restlosen Bezahlung für uns in Verwahrung nimmt. Die Sicherungsübereignung und die Verwahrung erstrecken sich auch auf die Ware, die der Kunde durch Verarbeitung daraus herstellt.

(3)       Der Kunde hat das Recht, die uns zur Sicherheit übereignete Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, jedoch nicht zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Er tritt hiermit im Voraus seine Ansprüche und Rechte aus den diesbezüglichen Veräußerungen bzw. aus §§ 947 ff BGB oder aus einem Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer zur Sicherung bereits jetzt an uns ab, und zwar im Umfangbeschränkt auf die Höhe des Rechnungswertes der von uns erbrachten Leistung. Er ist verpflichtet, uns auf Verlangen die Namen der Drittschuldner und seine Ansprüche gegen diese mitzuteilen sowie diesen die Abtretung anzuzeigen.

(4)       Die Befugnis des Käufers, die uns zur Sicherung übereignete Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, endet mit dessen Zahlungseinstellung oder dann, wenn über das Vermögen des Käufers die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird. In diesem Falle und wenn der Kunde seine Pflichten gem. dieser Ziffer 11.(Sicherungsübereignung und Sicherheiten) verletzt, sind wir zum Rücktritt und Rücknahme der Sicherungsware berechtigt. Wir brauchen in diesem Falle auch die sich noch in unserem Besitz befindende Ware nur Zug um Zug gegen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Kunden haben, an diesen herauszugeben.

(5)       Pfändungen und andere Zugriffe Dritter,durch welche unsere Rechte aus der Sicherungsübereignung betroffen werden, hat uns der Kunde unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat die Sicherungswaren als fremde in üblicher Weise zu versichern und dies uns auf Verlangen nachzuweisen.

12.  Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1)       Für sämtliche Streitigkeiten sind nach unserer Wahl ordentliche Gerichte oder das Schiedsgericht des Deutschen Pelzverbandes eV in Frankfurt am Main zur Entscheidung zuständig. Bei Passivprozessen sind wir verpflichtet, dem Kunden unsere Wahl auf Anfragebinnen 10 Tagen, in eiligen Fällen unverzüglich, mitzuteilen. Bei unterbliebener oder verspäteter Wahl ist das ordentliche Gericht zuständig.Sofern ordentliche Gerichte zuständig sind, ist Backnang der ausschließliche Gerichtsstand. Der Kunde darf an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden. Dies gilt auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse. Die vorstehende Regelung dieses Abs. (1) gilt nur, sofern der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2)       Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts Anwendung.

Die Gesellschaft ist eine GmbH, Sitz: Murrhardt

HandelsregisterStuttgart HRB 732911

Geschäftsführer: Kai Haacke

Stand: 03/2016